Allgemeine Geschäftsbedingungen
Die den Auftrag gebende Person oder Firma verpflichtet sich, die nachfolgenden Geschäftsbedingungen sorgfältig zu lesen und vollständig zur Kenntnis zu nehmen.
I. Allgemeines und Geltungsbereich
1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche, an und von Brendan Rühli (im Nachfolgenden Fotograf genannt) erteilten Aufträge und Projekte.
Sie gelten als vereinbart, wenn ihnen nicht unverzüglich durch den Auftraggeber widersprochen wird bzw. wenn nicht in Einzelpunkten abweichende Individualvereinbarungen getroffen wurden.
Sie gelten als vereinbart, wenn ihnen nicht unverzüglich durch den Auftraggeber widersprochen wird bzw. wenn nicht in Einzelpunkten abweichende Individualvereinbarungen getroffen wurden.
2. Bilder im Sinne dieser AGB sind sämtliche vom Fotograf hergestellten Werke, gleich in welcher technischen Form oder unter Nutzung welchen Mediums sie erstellt wurden bzw. vorliegen (Papierfotos, elektronische Bilddateien in digitalisierter Form, Videos etc.).
II. Urheberrechte
1. Nach Massgabe des jeweils geltenden Urheberrechtsgesetzes steht der Fotograf das Urheberrecht an den Bildern zu.
2. Die vom Fotografen erstellten Bilder sind grundsätzlich ausschliesslich für den Eigengebrauch der Auftrag gebenden Person oder Firma bestimmt. Ausnahmen hierzu bilden TFP-Shootings, bei denen der freie Gebrauch der Bilder dem Fotografen sowie der Auftrag gebenden Person oder Firma zugesteht.
3. Wird im Einzelfall die Übertragung der Nutzungsrechte des Fotografen an seinen Werken vereinbart, so ist–sofern es keine ausdrücklich abweichende Vereinbarung gibt–lediglich das einfache Nutzungsrecht übertragen. Die Weitergabe von Nutzungsrechten durch die Auftrag gebende Person oder Firma an Dritte bedarf der gesonderten Vereinbarung mit dem Fotografen.
4. Auch bei entsprechender Vereinbarung gehen Nutzungsrechte erst mit vollständiger Bezahlung des Honorars an den Fotografen auf die Auftrag gebende Person oder Firma bzw. bei Vereinbarung an Dritte über.
5. Besteller/innen eines Bildes im Sinne des Urhebergesetzes haben das Recht, eine Vervielfältigung des Bildes vorzunehmen, nicht jedoch das Recht zur Verbreitung und Veröffentlichung, es sei denn eine Übertragung der entsprechenden Nutzungsrechte ist mit dem Fotografen vereinbart.
6. Ist die den Auftrag gebende Person oder Firma die Verwertung der Bilder gestattet, so hat diese – falls nicht ausdrücklich etwas Anderes vereinbart wurde – den Fotografen als Urheber wie folgt zu benennen: „Foto: Brendan Rühli“. Verletzt der Auftraggeber dieses Recht auf Benennung, so macht er sich schadenersatzpflichtig.
7. Grundsätzlich ist der Fotograf berechtigt, Negative bzw. Originaldateien (RAW und/oder JPG) in seinem Besitz zu behalten. Eine Herausgabe des Besitzes an den Auftraggeber erfolgt ausschliesslich bei gesonderter Vereinbarung.
III. Werklohn, Eigentumsvorbehalt, Bilderstellung
1. Für die Erstellung der Bilder erhält der Fotograf ein Honorar, welches als Stundensatz, Tagessatz oder als vereinbarte Pauschale jeweils zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer berechnet wird. Anfallende Kosten (insbesondere Reisekosten, Spesen, Honorare für Modelle, Requisiten, Labor-und Materialkosten, Mieten für Studios etc.) trägt die Auftrag gebende Person oder Firma. Vom Fotograf erstellte, fällige Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen und ohne Abzug auszugleichen. Wird der fällige Betrag nicht spätestens 30 Tage nach Zugang der Rechnung ausgeglichen, so gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug. Der Fotografverbleibt die Möglichkeit, durch Erteilung einer nach Fälligkeit zugehenden Mahnung einen Zahlungsverzugszeitpunktherbeizuführen.
2. Der Fotograf behält sich das Eigentum auch an gelieferten Bildern bis zur vollständigen Zahlung des Honorars sowie der Nebenkosten vor. Sofern der Fotograf keine ausdrückliche Weisung von der den Auftrag gebenden Person oder Firma im Hinblick auf die Ausgestaltung der Bilder erhält, sind Reklamationen bezüglich der Bildauffassung sowie der künstlerischen oder technischen Ausführung ausgeschlossen. Sofern die den Auftrag gebende Person oder Firma nach Beginn der Produktion oder nach Abschluss der Produktion Änderungen wünscht, ist er verpflichtet, hierdurch anfallende Mehrkosten zu übernehmen. Für bereits begonnene Arbeiten verbleibt ein Vergütungsanspruch beim Fotografen.
Der Fotograf stellt der Auftrag gebenden Person oder Firma bzw. den Beteiligten keine RAW-Dateien zur Verfügung.
Gutscheine über Fotoshootings sind 2 Jahre gültig und verfallen nach Ablauf dieser Zeit. Rechnungsdatum = Ausstellungsdatum. Gutscheine mit Geldbeträgen haben eine gesetzliche Gültigkeit von 3 Jahren.
Der Fotograf stellt der Auftrag gebenden Person oder Firma bzw. den Beteiligten keine RAW-Dateien zur Verfügung.
Gutscheine über Fotoshootings sind 2 Jahre gültig und verfallen nach Ablauf dieser Zeit. Rechnungsdatum = Ausstellungsdatum. Gutscheine mit Geldbeträgen haben eine gesetzliche Gültigkeit von 3 Jahren.
IV. Haftung
1. Für etwaige Pflichtverletzungen, welche nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit den Hauptvertragspflichten stehen, haftet der Fotograf für sich selbst sowie etwaig eingesetzte Erfüllungsgehilfen nur, wenn diese vorsätzlich oder grob fahrlässig handeln. Der Fotograf haftet jedoch für Schäden, welche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche der Fotograf selbst oder etwaige Erfüllungsgehilfen durch schuldhafte Pflichtverletzungen herbeigeführt haben. Für Schäden an Gegenständen, welche dem Fotografen zur Erfüllung des Auftrages zur Verfügung gestellt werden (Aufnahmeobjekte, Muster, Filme, Daten etc.) haftet der Fotograf nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, es sei denn anderes ist vereinbart.
2. Der Fotograf verpflichtet sich nicht, Negative bzw. digitale Bilddateien aufzuheben. Werden Negative oder digitale Dateien durch technische Defekte oder höhere Gewalt vernichtet oder unbrauchbar, so haftet der Fotograf hierfür nicht. Für den Fall, dass die Zusendung von Datenträgern, Filmen, Bildern oder anderen Gegenständen durch den Fotografenvorgenommen wird, erfolgt diese auf Gefahr der Auftrag gebenden Person oder Firma und auf dessen Kosten. Diese hat jedoch das Recht, die Versandart und denjenigen, welcher den Versand vornehmen soll, zu bestimmen.
V. Nebenpflichten
1. Die den Auftrag gebende Person oder Firma versichert, dass sie an allen etwaig dem Fotografen übergebenen Vorlagen Verbreitungs-und Vervielfältigungsrechte hat. Bei Personenbildnissen versichert die Auftrag gebende Person oder Firma die Einwilligung der abgebildeten Personen im Hinblick auf die Verbreitung, Vervielfältigung und Veröffentlichung. Etwaige Ersatzansprüche, die auf Verletzung der vorbenannten Pflichten beruhen, sind von der den Auftrag gebenden Person oder Firma zu tragen.
2. Die den Auftrag gebende Person oder Firma stellt Aufnahmeobjekte rechtzeitig zur Verfügung und verpflichtet sich, diese unverzüglich nach Erfüllung des Auftrages auf ihre Kosten wieder abzuholen. Erfolgt die Abholung nicht spätestens nach zwei Werktagen, so ist der Fotograf berechtigt, Lagerkosten zu berechnen oder Gegenstände auf Kosten der Auftrag gebenden Person oder Firma extern einzulagern.
VI. Leistungsstörungen und Ausfallhonorar
1. Überschreitet der Fotograf die für die Durchführung des Auftrages vereinbarte Zeit aus Gründen, welche er nicht zu vertreten hat, so erhöht sich das Honorar des Fotografen, sofern ein Pauschalpreis vereinbart war, entsprechend. Bei Vereinbarung eines Zeithonorars erhält der Fotograf auch für die Wartezeiten den entsprechenden Stunden- oder Tagessatz. Beruht die Verzögerung auf Vorsatz oder Fahrlässigkeit der Auftrag gebenden Person oder Firma, kann der Fotograf Schadenersatzansprüche geltend machen.
2. Nur bei ausdrücklicher Vereinbarung und Bestätigung durch den Fotografen sind Liefertermine verbindlich. Für die Fristüberschreitung haftet der Fotograf nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Gehen Beanstandungen nicht innerhalb einer Frist von sieben Tagen nach Erhalt der Bilder beim Fotografen ein, so gilt die Lieferung als verbindlich angenommen. Stornierungen durch die den Auftrag gebende Person oder Firma bezüglich fest gebuchter Fototermine von weniger als 24 Stunden vor dem Termin, aus welchem Grund auch immer, führen zu einem Anspruch des Fotografen auf ein Ausfallhonorar von 50% des zuvor vereinbarten Honorars. Fällt der vereinbarte Termin auf einen Samstag, Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag so gilt eine Frist von zwei Werktagen vor dem Termin. Unabhängig von der Stornogebühr des Fotografen werden Kosten, welche der Fotograf aufgrund des Auftrages zu tragen hat, der Auftrag gebenden Person oder Firma gesondert berechnet.
3. Ist der Fotograf aus gesundheitlichen Gründen verhindert und kann den Auftrag nicht ausführen, wird ein Ersatztermin vereinbart. Falls dies nicht möglich oder sinnvoll ist, wird der Auftrag durch den Fotografen storniert und das bereits bezahlte Honorar erstattet.
VII. TFP-Shootings
1. Bei TFP Shootings (Time for Pictures) welche für beide Parteien gratisgemacht und dem Model als Entlohnung einer in vorabgemachten Menge an Bildern zur Verfügung gestellt werden, besteht kein Anspruch auf Durchführung des Fotoshootings. Der Fotograf kann ein TFP Shooting aus zeitlichen oder wichtigen, auftragsbedingten Gründen absagen und dafür nicht rechtlich belangt werden. Nach Möglichkeit des Fotografen kann ein Ersatztermin vereinbart werden.
VIII. Verbreitung bzw. Nutzung
1. Die Verbreitung von Bildern, welche der Fotograf erstellt hat, auch in Archiven–welche nicht nur für den internen Gebrauch der Auftrag gebenden Person oder Firma bestimmt sind–ist nur nachgesonderter Vereinbarung zwischen dem Fotografen sowie der Auftrag gebenden Person oder Firmagestattet.2. Die Verbreitung von Bearbeitungen, welche der Fotograf auf elektronischem Wege hergestellt hat, bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Fotografen. Die den Auftrag gebende Person oder Firma bzw. die Beteiligten erklären sich gleichzeitig mit der Auftragserteilung damit einverstanden, dass der Fotograf die Bilder zur Eigenwerbung des Fotografen im Internet, in sozialen Netzwerken, in Printmedien sowie in anderer Weise nutzen darf. Abweichende Vereinbarungen müssen schriftlich erfolgen.
IX. Datenschutz
1. Der Fotograf darf für den Auftrag erforderliche personenbezogene Daten der Auftrag gebenden Person oder Firma speichern. Der Fotograf behandelt alle im Rahmen des Auftrages erlangten Informationen vertraulich.
X. Schlussbestimmung
1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist, soweit die Vereinbarung eines Gerichtsstandes zulässig ist, der Sitz des Fotografen.
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ab 01.01.2017.